(Artikel 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland)
Verletzungen dieses Grund- und Menschenrechtes durch sexualisierte Gewalt gehören leider zum Alltag vieler Frauen und Mädchen.
Vergewaltigung ist eine der extremsten Formen sexualisierter Gewalt.
Sexualisierte Gewalt in der Kindheit, Stalking, sexuelle Belästigung, sexuelle Diskriminierung am Arbeitsplatz sind weitere Beispiele dieser Gewalt.
Wenige der Gewalttaten werden von völlig Fremden begangen. Häufig sind die Täter der (Ex-)Ehemann oder der (Ex-)Partner, flüchtige oder gute Bekannte, Freunde, Verwandte, Nachbarn, Kollegen.
Jeder Mensch hat das Recht auf Achtung seiner körperlichen, seelischen und sexuellen Grenzen.
Sexuelle Gewalthandlungen sind gesetzlich verboten und daher im Strafgesetzbuch als „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ unter Strafe gestellt.
Doch selbst bei schweren Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung und Würde bürden althergebrachte Vorstellungen und Vorurteile den betroffenen Frauen und Mädchen oft die Verantwortung für die Tat eines anderen auf.
Diese traditionellen Denkweisen, die aus undemokratischen Zeiten stammen, wirken auch heute im 21. Jahrhundert noch in vielen Frauen, Kindern und Männern weiter – mit besonders tragischen Folgen für die durch sexualisierte Gewalt in ihrer Integrität und Würde verletzten Frauen und Mädchen.
Sexualisierte Gewalt – was heißt das?
Zahlen und Fakten
Vergewaltigung und sexualisierte Gewalt in der Kindheit – rechtliche Aspekte