Die Strafanzeige

Vielleicht sind Sie sich nicht sicher, ob Sie den oder die Täter anzeigen wollen.
Vielleicht raten Ihnen Ihre Freund*innen oder Familienangehörigen, Anzeige zu erstatten, aber Sie möchten das nicht.
Vielleicht haben Sie aber auch bereits Anzeige erstattet und wissen nun nicht, was auf Sie zukommt.
Mit diesen und anderen Fragen können Sie sich an uns wenden. Zur Vernehmung durch die Polizei und/oder zum Gerichtsprozess können wir Sie, wenn Sie möchten, begleiten.

Strafanzeige – ja oder nein?

Die Entscheidung, ob Sie Anzeige erstatten oder nicht, treffen Sie.
Die Entscheidung für oder gegen eine Anzeige ist für die meisten Frauen* und Mädchen* schwierig:
Viele Frauen* und Mädchen* wünschen sich Gerechtigkeit und die Bestrafung des Täters. Viele wünschen sich Schutz vor weiteren Übergriffen des Täters. Viele möchten auch weitere Verbrechen des Täters an anderen verhindern.
Auf der anderen Seite stehen die Belastungen und Ängste, die die Aussage bei der Polizei und ein eventuell folgendes Strafverfahren mit sich bringen.

Einen Rat, der für alle gleich gilt, gibt es nicht:
Denn wichtig ist, dass Sie den Weg finden, der für Sie der richtige ist. Für manche Frauen* und Mädchen* kann das Ermittlungs- und Strafverfahren eine unzumutbare Belastung sein. Für Andere kann es ein wichtiger Schritt sein, der ihnen hilft, die Gewalttat zu verarbeiten.

Uns ist es wichtig, Ihnen die Informationen zu geben, die sie brauchen, um eine gute Entscheidung zu treffen.
Im telefonischen oder im persönlichen Beratungsgespräch können wir besser im Einzelnen auf Ihre Fragen eingehen und Sie daher auch fachlich am besten bei Ihrer persönlichen Entscheidungsfindung unterstützen.
Rufen Sie uns an oder bitten Sie eine Vertrauensperson, den Kontakt zu uns herzustellen.
Kontakt

Im Folgenden versuchen wir Sie über einige Themen im Zusammenhang mit Strafanzeige, Ermittlungsverfahren und Strafprozess zu informieren.
Diese kurzen Informationen ersetzen jedoch keine ausführliche Fachberatung im FRAUEN NOTRUF oder eine anwaltliche Beratung.

Eine Strafanzeige muss nicht sofort nach der Tat erstattet werden.
Die Verjährungsfristen bei Vergewaltigung und anderen schweren Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (wie z. B. sexuelle Nötigung und sexueller Missbrauch) liegen zwischen 5 und 20 Jahren. Bei sexuellem Missbrauch beginnt die Verjährungsfrist erst mit Vollendung des 30. Lebensjahres, so dass Erwachsene auch dann Anzeige erstatten können, wenn sie als Kind Opfer eines Verbrechens wurden.
Besonders bei einem längeren zeitlichen Abstand zwischen Tat und Anzeige ist eine rechtliche Beratung im Vorfeld ratsam.
Die FRAUEN NOTRUF-Mitarbeiterinnen helfen Ihnen, erfahrene Fachanwält*innen zu finden.

Unabhängig davon ist es ratsam, sich ärztlich untersuchen zu lassen.
Zum einen, um sich vor Folgen von (eventuell unerkannten) Verletzungen, ansteckenden Krankheiten und ungewollter Schwangerschaft zu schützen.
Zum anderen kann Ihnen die Untersuchung bei der Beweissicherung helfen, falls Sie sich zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden sollten, Strafanzeige zu erstatten.
Mehr dazu unter Ärztliche Versorgung

Die meisten Menschen, die von einem Verbrechen gegen die sexuelle Selbstbestimmung betroffen sind oder als Vertrauensperson davon erfahren, müssen KEINE Anzeige erstatten.
Lediglich Personen, die in Ausübung ihres Amtes unter der sogenannten „Garantenpflicht“ stehen, wie z. B. Polizist*innen und Staatsanwält*innen, sind zur Verfolgung verpflichtet, wenn sie während ihrer beruflichen Tätigkeit von einem Verbrechen wie Vergewaltigung erfahren.

Wenn Sie Anzeige erstatten, muss die Polizei Ihre Anzeige aufnehmen und Ermittlungen einleiten.
Vergewaltigung/sexuelle Nötigung, auch in der Ehe und Partnerschaft, sind Verbrechen nach § 177 StGB.

Eine einmal erstattete Anzeige können Sie nicht mehr zurückziehen.
Vergewaltigung ist ein sogenanntes Offizialdelikt, das die Staatsanwaltschaft nach Kenntnisnahme weiter verfolgen muss.

Wenn Sie sich in akuter Gefahr/Notlage befinden, rufen Sie bei der Polizei an unter der Polizeinotrufnummer 110.

Strafanzeige können Sie bei jeder Polizeidienststelle erstatten.
Dort findet meistens nur eine kurze Befragung statt. Die Anzeige wird dann weitergeleitet an das zuständige Landeskriminalamt (LKA 42). Dort müssen Sie dann ausführlich aussagen. Sinnvoll ist es, auf der Revierwache darauf hinzuwirken, direkt an das LKA 42 weitergeleitet zu werden.

Zu den üblichen Bürozeiten können Sie sich auch selbst direkt an das LKA 42 wenden.
Das kann sinnvoll sein, um Mehrfachbefragungen zu vermeiden. Sie können sich dort von einer weiblichen Kriminalbeamtin vernehmen lassen.
Die Bürozeiten des LKA 42 abzuwarten kann aber auch bedeuten, dass ein unbekannter Täter durch die Verzögerung entkommen kann und/oder dass die Beweissicherung von Spuren, z. B. Spermaspuren, nicht mehr möglich ist.

Eine grundsätzliche Empfehlung, welchen Weg der Anzeigeerstattung Sie wählen sollten – Polizeinotruf, die Revierwache oder das LKA 42 – gibt es daher nicht.

Die Befragung ist sehr ausführlich und umfangreich.
Die genaue Schilderung der Tatsituation und die Dauer der Befragung können anstrengend sein. Aber Sie können um Pausen bitten. Wenn Sie nicht alles erinnern, wonach Sie gefragt werden, dann ist das so. Wenn Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt noch etwas einfällt, können Sie Ihre Aussage ergänzen.
Ihre Aussage wird mit einem Videogerät aufgezeichnet, das recht unauffällig unter der Decke angebracht ist. Ggfs. läuft zusätzlich ein Audioaufnahmegerät mit, das Ihre Aussage aufzeichnet. Die Anzeige wird von einem weiteren Beamten oder einer weiteren Beamtin über Monitor begleitet, über welchen er/sie Fragen stellen kann.

Ihre vollständige Aussage ist sehr wichtig.
Wenn Ihnen später noch Unvollständigkeiten oder Ungenauigkeiten Ihrer Aussage einfallen, bitten Sie um eine Nachvernehmung.

Sie haben das Recht, sich von einer Person Ihres Vertrauens zu Ihrer Aussage begleiten zu lassen.
Diese Vertrauensperson darf jedoch oft nicht während der Aussage dabei sein, z. B. dann nicht, wenn diese Person selbst als Zeugin befragt werden könnte oder wenn die Beamtin, die Sie befragt, befürchtet, dass es für Sie in Gegenwart einer dritten Person noch schwieriger sein könnte, über die Einzelheiten der Vergewaltigung zu sprechen.

Sie haben das Recht, sich von einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt zu Ihrer Aussage begleiten und sich rechtlich im Ermittlungs- und Strafverfahren vertreten zu lassen.
Einen fachlich erfahrenen anwaltlichen Beistand bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu haben, ist grundsätzlich sinnvoll.
Die FRAUEN NOTRUF-Mitarbeiterinnen können Ihnen bei der Suche nach guter anwaltlicher Unterstützung helfen.

Sie haben das Recht, sich von einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt zu Ihrer Aussage begleiten und sich rechtlich im Ermittlungs- und Strafverfahren vertreten zu lassen.
Einen fachlich erfahrenen anwaltlichen Beistand bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu haben, ist grundsätzlich sinnvoll.
Die FRAUEN NOTRUF-Mitarbeiterinnen können Ihnen bei der Suche nach anwaltlicher Unterstützung helfen.

Die Anwältin kann einen Antrag auf Beiordnung auf Nebenklagevertretung stellen. Wird diesem stattgegeben, ist die Nebenklagevertretung für Sie kostenlos.
Ihr Rechtsbeistand stellt für Sie den Antrag auf Nebenklage. Dadurch verbessern sich Ihre Rechte und Möglichkeiten im Ermittlungs- und Gerichtsverfahren deutlich.
Sie erhalten dann mehr Informationen über den Fortgang der Ermittlungen aber vor allem auch mehr Rechte im Ermittlungs- und Strafverfahren: Sie haben z. B. Einsicht in Teile der Akte, das Recht, Anträge zu stellen, unzulässige Fragen zurückweisen zu lassen und vieles mehr.
Ihre Möglichkeiten als Nebenklägerin kann Ihnen am besten ein hierin erfahrener Rechtsbeistand erklären.

Sprechen Sie über alle Unklarheiten und Fragen in diesem Zusammenhang mit Ihrer Rechtsanwältin/Ihrem Rechtsanwalt oder mit einer FRAUEN NOTRUF-Mitarbeiterin.

Zu einem Gerichtsprozess kommt es, wenn die Staatsanwaltschaft nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens Anklage erhebt und das Gericht das Hauptverfahren eröffnet.
Bis dahin vergehen in aller Regel Monate.

Die Kosten der anwaltlichen Vertretung sind im jeweiligen Einzelfall zu klären. Hier können Ihnen nur in groben Zügen erste Anhaltspunkte gegeben werden:

  1. Bei Vergewaltigung und Sexuellem Missbrauch wird bei Anklageerhebung auf Antrag der Nebenklage ein Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin als Beistand bestellt und damit übernimmt der Staat dann die Kosten für die anwaltliche Vertretung.
  2. Eine Beiordnung bereits während des Ermittlungsverfahrens kann Ihr Rechtsbeistand beantragen. Dem wird in Einzelfällen stattgegeben.
  3. Wird der Angeklagte verurteilt, muss er die Kosten tragen.
  4. Bei sog. Antragsdelikten wie sexueller Belästigung oder Körperverletzung – also sog. Vergehen, nicht Verbrechen wie z. B. Vergewaltigung – besteht ggfs. die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe für die Kosten einer anwaltlichen Vertretung zu erhalten.
    Die Bedingungen, um Prozesskostenhilfe zu erhalten, erläutert Ihnen Ihr Rechtsbeistand.
  5. Wenn Sie eine anwaltliche Erstberatung möchten – z. B. um erst einmal Ihre Rechte zu klären – fragen Sie die Rechtsanwältin/den Rechtsanwalt vorher nach den Kosten des Beratungsgesprächs und/oder sprechen Sie uns an.

Die FRAUEN NOTRUF-Mitarbeiterinnen informieren Sie über alle Fragen in diesem Zusammenhang und unterstützen Sie dabei, die für Sie beste Lösung zu finden.
Die Beratung im NOTRUF ist kostenlos und vertraulich.

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