Vielleicht sind Sie sich nicht sicher, ob Sie den oder die Täter anzeigen wollen.
Vielleicht raten Ihnen Ihre Freund*innen oder Familienangehörigen, Anzeige zu erstatten, aber Sie möchten das nicht.
Vielleicht haben Sie aber auch bereits Anzeige erstattet und wissen nun nicht, was auf Sie zukommt.
Mit diesen und anderen Fragen können Sie sich an uns wenden. Zur Vernehmung durch die Polizei können wir Sie, wenn Sie möchten, begleiten.
Strafanzeige – ja oder nein?
Die Entscheidung, ob Sie Anzeige erstatten oder nicht, treffen Sie.
Die Entscheidung für oder gegen eine Anzeige ist für Betroffene schwierig.
Viele wünschen sich Gerechtigkeit und die Bestrafung des Täters. Viele wünschen sich Schutz vor weiteren Übergriffen. Viele möchten auch weitere Verbrechen des Täters an anderen verhindern.
Auf der anderen Seite stehen die Belastungen und Ängste, die die Aussage bei der Polizei und ein eventuell folgendes Gerichtsverfahren mit sich bringen.
Einen Rat, der für alle gleich gilt, gibt es nicht:
Denn wichtig ist, dass Sie den Weg finden, der für Sie der richtige ist. Für manche Betroffene kann das Ermittlungs- und Strafverfahren eine unzumutbare Belastung sein. Für Andere kann es ein wichtiger Schritt sein, der ihnen hilft, die Gewalttat zu verarbeiten.
Uns ist es wichtig, Ihnen die Informationen zu geben, die Sie brauchen, um eine gute Entscheidung zu treffen.
Im telefonischen oder im persönlichen Beratungsgespräch können wir besser im Einzelnen auf Ihre Fragen eingehen und Sie daher auch fachlich am besten bei Ihrer persönlichen Entscheidungsfindung unterstützen.
Rufen Sie uns an oder bitten Sie eine Vertrauensperson, den Kontakt zu uns herzustellen.
Kontakt
Im Folgenden versuchen wir Sie über einige Themen im Zusammenhang mit Strafanzeige, Ermittlungsverfahren und Strafprozess zu informieren.
Diese kurzen Informationen ersetzen jedoch keine ausführliche Fachberatung im FRAUEN NOTRUF oder eine anwaltliche Beratung.
Eine Strafanzeige muss nicht sofort nach der Tat erstattet werden.
Die Verjährungsfristen bei Vergewaltigung und anderen schweren Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (wie z. B. sexuelle Nötigung) liegen zwischen 5 und 20 Jahren. Bei sogenanntem sexuellen Missbrauch, also sexualisierter Gewalt in der Kindheit, beginnt die Verjährungsfrist erst mit Vollendung des 30. Lebensjahres. Sie können also als erwachsene Person Anzeige erstatten, wenn Sie als Kind Opfer eines Verbrechens wurden.
Besonders bei einem längeren zeitlichen Abstand zwischen Tat und Anzeige kann eine rechtliche Beratung im Vorfeld für eine gut informierte Entscheidung hilfreich sein.
Die FRAUEN NOTRUF-Mitarbeiterinnen helfen Ihnen, erfahrene Fachanwält*innen zu finden.
Unabhängig davon, ob Sie Anzeige erstatten oder nicht, ist es ratsam, sich ärztlich untersuchen zu lassen.
Zum einen, um sich vor Folgen von (eventuell unerkannten) Verletzungen, ansteckenden oder sexuell übertragbaren Krankheiten und ungewollter Schwangerschaft zu schützen.
Zum anderen kann Ihnen die Untersuchung bei der Beweissicherung helfen, falls Sie sich zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden sollten, Strafanzeige zu erstatten.
Mehr dazu unter Ärztliche Versorgung.
Niemand, der oder die von einem Verbrechen gegen die sexuelle Selbstbestimmung betroffen ist oder als Vertrauensperson davon erfährt, muss Anzeige erstatten. Lediglich Personen, die in Ausübung ihres Amtes unter der sogenannten „Garantenpflicht“ stehen, wie z. B. Polizist*innen und Staatsanwält*innen, sind zur Verfolgung verpflichtet, wenn sie von einem Verbrechen wie Vergewaltigung erfahren („Offizialdelikt“).
Wenn Sie Anzeige erstatten, muss die Polizei Ihre Anzeige aufnehmen und Ermittlungen einleiten.
Vergewaltigung/sexuelle Nötigung, auch in der Ehe und Partner*innenschaft, sind Verbrechen nach § 177 StGB. Auch andere sexualisierte Übergriffe, etwa eine sexuelle Belästigung (§184i StGB), sind strafbar und werden auf Antrag verfolgt.
Eine einmal erstattete Anzeige können Sie nicht zurückziehen.
Vergewaltigung ist ein sogenanntes Offizialdelikt, das die Staatsanwaltschaft nach Kenntnisnahme weiterverfolgen muss (s.o.). Unter bestimmten Umständen lässt die Staatsanwaltschaft Hamburg das Verfahren ruhen, zum Beispiel, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, ihre Aussage zu tätigen. Es ist aktuell in Hamburg gängige Praxis der Staatsanwaltschaft, dass keine betroffene Person mit rechtlichen Mitteln zur Aussage gezwungen wird.
Wenn Sie sich in akuter Gefahr/Notlage befinden, rufen Sie die Polizei unter 110.
Strafanzeige können Sie bei jeder Polizeidienststelle mündlich oder schriftlich erstatten.Sie können die Anzeige auch online erstatten (link: https://www.hamburg.de/politik-und-verwaltung/onlinewache-87244)
Informationen zur Online-Anzeige
Laut Auskunft der Behörden ist dies ein einfacher Weg. Allerdings ist auch dieser leider nicht barrierefrei. Wichtig zu wissen ist:
Eine grundsätzliche Empfehlung, welchen Weg der Anzeigeerstattung Sie wählen sollten – Polizeinotruf, die Revierwache oder online – gibt es nicht.
Leider ist es in Hamburg nicht mehr möglich, direkt beim Landeskriminalamt 42 Anzeige zu erstatten, um Mehrfachbefragungen zu vermeiden.
Weiterer Ablauf des Verfahrens der Anzeigenerstattung
Ihre Anzeige wird vom Polizeirevier Ihrer Wahl dann an das zuständige Landeskriminalamt (LKA 42) weitergeleitet. Erstatten Sie online Anzeige, wird diese geprüft und ggfs. ebenfalls an das LKA 42 weitergeleitet. Nach Eingang und Prüfung erhalten Sie Nachricht vom LKA (telefonisch oder per Post) und ggfs. einen Vernehmungstermin. Liegt das Tatgeschehen schon etwas zurück, kann das mehrere Tage bis einige Wochen dauern. Die ausführliche Befragung findet dann im LKA 42 im Gebäude des Polizeipräsidiums, Bruno-Georges-Platz 1, statt.
Die Befragung beim LKA 42 ist sehr ausführlich und umfangreich.
Die genaue Schilderung der Tatsituation und die Dauer der Befragung können anstrengend sein. Sie können jederzeit um Pausen bitten. Vor der eigentlichen Aussage werden Sie nach Ihrer Einwilligung zu verschiedenen Dokumenten befragt. Diese brauchen Sie nicht alle vor Ort auszufüllen, sondern können Sie auch anschließend mit nach Hause nehmen und in aller Ruhe überlegen. Sie können sich mit Ihren Fragen dazu auch gern an uns oder ggfs. Ihre Rechtsvertretung wenden.
Formulare, die Sie vor der Vernehmung beim LKA 42 ausgehändigt bekommen:
Folgende Formulare sollten Sie vor Ort unterzeichnen
Sie werden auf diesem Formular auch danach gefragt, ob Sie damit einverstanden sind, dass die Aufnahme vervielfältigt wird. Es ist völlig in Ordnung, einer Vervielfältigung zu widersprechen. Wenn Sie einer Vervielfältigung nicht zustimmen, bleibt es bei einer DVD. Diese verbleibt dann bei der Staatsanwaltschaft und kann ausschließlich dort angesehen werden. Bei einer Vervielfältigung werden Duplikate der DVD hergestellt, die an andere Verfahrensbeteiligte ausgehändigt werden können.
Weitere Formulare, die Sie nicht vor Ort unterzeichnen müssen:
Ihre Aussage wird dann mit einem Videogerät aufgezeichnet, dessen drei Kameras unter der Decke angebracht sind. Die Anzeige wird von einem weiteren Beamten oder einer weiteren Beamtin aus einem anderen Raum über Monitor begleitet, über welchen er/sie ebenfalls Fragen an Sie stellen kann.
Ihre vollständige Aussage ist sehr wichtig.
Wenn Sie nicht alles erinnern, wonach Sie gefragt werden, dann ist das so. Wenn Ihnen später noch Unvollständigkeiten oder auch Ungenauigkeiten Ihrer Aussage einfallen, bitten Sie um eine Nachvernehmung.
Sie haben das Recht, sich von einer Person Ihres Vertrauens zu Ihrer Aussage begleiten zu lassen.
Diese Vertrauensperson darf jedoch nicht während der Aussage dabei sein, z. B. dann nicht, wenn diese Person selbst als Zeug*in befragt werden könnte.
Sofern Sie bereits eine Psychosoziale Prozessbegleiter*in (link intern) haben, kann diese Sie begleiten und bei der Aussage neben Ihnen sitzen.
Sie haben außerdem das Recht, sich von einer Rechtsanwält*in zu Ihrer Aussage begleiten und sich rechtlich im Strafverfahren vertreten zu lassen.
Die Klägerin in einem Sexualstrafverfahren ist formal die Staatsanwaltschaft. Durch das Recht auf Nebenklage können Sie selbst aber auch eine sogenannte Nebenklägerin werden. Hierfür können Sie sich eine Rechtsanwält*in als Rechtsbeistand nehmen. Ihr Rechtsbeistand stellt für Sie dann einen Antrag auf Nebenklage an das Gericht. Wird diesem stattgegeben, ist die Nebenklagevertretung für Sie kostenlos. Durch die Nebenklage verbessern sich Ihre Rechte und Möglichkeiten im Ermittlungs- und Gerichtsverfahren deutlich. Sie erhalten dann mehr Informationen über den Fortgang der Ermittlungen, aber vor allem auch mehr Rechte im Strafverfahren: Sie bzw. Ihr*e Anwält*in hat z. B. Einsicht in Teile der Akte, das Recht, Anträge zu stellen, unzulässige Fragen zurückweisen zu lassen und vieles mehr.
Ihre Möglichkeiten als Nebenkläger*in kann Ihnen am besten ein hierin erfahrener Rechtsbeistand erklären.
Einen fachlich erfahrenen anwaltlichen Beistand bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu haben, ist grundsätzlich sinnvoll. Die FRAUEN NOTRUF-Mitarbeiterinnen können Ihnen bei der Suche nach anwaltlicher Unterstützung helfen.
Sprechen Sie über alle Fragen in diesem Zusammenhang mit Ihrer Rechtsanwält*in oder mit einer FRAUEN NOTRUF-Mitarbeiterin.
Zu einem Gerichtsprozess kommt es, wenn die Staatsanwaltschaft nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens Anklage erhebt und das Gericht das Hauptverfahren eröffnet.
Bis dahin vergehen in aller Regel Monate, manchmal auch Jahre.
Die Kosten der anwaltlichen Vertretung sind im jeweiligen Einzelfall zu klären. Hier können Ihnen nur in groben Zügen erste Anhaltspunkte gegeben werden:
Die FRAUEN NOTRUF-Mitarbeiterinnen informieren Sie über alle Fragen in diesem Zusammenhang und unterstützen Sie dabei, die für Sie beste Lösung zu finden.
Die Beratung im FRAUEN NOTRUF ist kostenlos und vertraulich sowie anonym möglich.
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