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Rechtliche Aspekte

Die Worte „Vergewaltigung“ und „sexueller Missbrauch“ werden in der Alltagssprache oft gleichbedeutend verwendet. Das ist sowohl sprachlich problematisch und ungenau, als auch rechtlich gesehen nicht korrekt. Vergewaltigung und auch sexueller Missbrauch von Kindern – genauer „sexualisierte Gewalt gegen Kinder“ – sind schwere Gewalthandlungen, die gesetzlich verboten sind. Sie sind als „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ unter Strafe gestellt.

Das Strafrecht unterscheidet zwischen beiden Gewalthandlungen. Als „sexuellen Missbrauch“ nach §176 StGB stuft das Gesetz alle sexuellen Handlungen einschließlich Vergewaltigung ein, die an oder vor einem Kind unter 14 Jahren von einem Jugendlichen ab 14 Jahren oder einer erwachsenen Person begangen werden. Dabei muss die Person, die dem Kind diese Handlungen antut, keine Gewalt anwenden oder androhen.

Der §177 StGB „Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung“ wird erst bei betroffenen Personen über 14 Jahren herangezogen. Nach dem StGB liegt eine „Vergewaltigung“ vor, wenn jemand eine Person zu einer sexuellen Handlung zwingt und mit einem Körperteil oder einem Gegenstand in eine Körperöffnung dieser Person eindringt und dabei Gewalt anwendet, gefährliche Drohungen ausspricht oder eine hilflose Lage ausnutzt. Eine lange überfällige Strafrechtsreform vom 10.11.2016 hat viele gute normative Änderungen gebracht. Seit dieser Neuerung die unter der Kurzformel „Nein heißt Nein“ bekannt wurde – stehen alle nicht-einvernehmlichen sexuellen Handlungen unter Strafe. Der §177 StGB heißt nun „Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung“. Das neue Strafrecht wird bei Taten angewendet, die seit dem 10.11.2016 verübt wurden. Für alle zuvor verübten Taten gilt der alte Strafrechtsparagraph.

Mit dem neu formulierten Strafrechtsparagraphen werden nicht mehr ausschließlich Taten als Vergewaltigung erfasst, die „gegen den erkennbaren Willen einer Person“ ausgeführt wurden. Erweitert wurde der Paragraph z.B. um das Ausnutzen einer Unfähigkeit zum Widerstand und auch das überraschende Vornehmen sexueller Handlungen. Sexuelle Übergriffe, die vor der Reform in aller Regel als „nicht erheblich“ eingestuft wurden – etwa das Anfassen an die Brust -, konnten bis dahin lediglich als „Beleidigung“ zur Anzeige gebracht werden. Seit 2016 sind sie nun unter dem §184i StGB als sexuelle Belästigung auf Antrag strafrechtlich zu verfolgen.

Sexualisierte Gewalt und Übergriffe in manchen Abhängigkeitsbeziehungen – z.B. in Behandlungs- und Betreuungskontexten – werden im Strafgesetzbuch ebenfalls als „Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses“ aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit bezeichnet und gesondert im §174c StGB behandelt.

Sexueller Missbrauch gegen Kinder und Vergewaltigung sind sogenannte Offizialdelikte. Das bedeutet, dass eine einmal erstattete Strafanzeige nicht zurückgenommen werden kann. Die Strafverfolgungsbehörden müssen ermitteln, nachdem sie Kenntnis von einer solchen Tat erlangt haben. Andere Sexualstraftaten sind zum Teil sogenannte Antragsdelikte, d.h. sie werden nur auf Antrag verfolgt und haben in der Regel eine kürzere Verjährungsfrist.

Alle Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung finden sich im StGB in den §§ 174-184. Wenn Sie überlegen Strafanzeige zu erstatten oder bereits erstattet haben, ist eine anwaltliche Beratung und Vertretung sinnvoll.

Die Mitarbeiterinnen des FRAUEN NOTRUF können Ihnen weitere Informationen vermitteln und Sie dabei unterstützen, Ihre Entscheidung für oder gegen eine Strafanzeige zu treffen. Sie können Ihnen helfen, einen erfahrenen Rechtsbeistand zu finden.  Es gibt auch die Möglichkeit, dass Sie im Rahmen einer Psychosozialen Prozessbegleitung vom FRAUEN NOTRUF begleitet werden. Mehr Informationen über Verjährung dieser Straftaten und zur Strafanzeige finden Sie hier.

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